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MONTAGEBEDINGUNGEN GESCHÄFTSBEREICH PRÄZISIONSSCHLEIFMASCHINEN/WELLPAPPENVERARBEITUNG

Montagebedingungen Geschäftsbereich Präzisionsschleifmaschinen/Wellpappenerarbeitung herunterladen (PDF , 0.12 MB )

1.Arbeitskosten

1.1.Die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Sätze für geleistete Arbeits- / Fahrtzeit sind den individuell zwischen dem Kunden und Bahmüller getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen.
Die Verpflegungspauschalen sind den individuell zwischen dem Kunden und Bahmüller getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen.
Die Übernachtungspauschalen sind den individuell zwischen dem Kunden und Bahmüller getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen.

1.2. Der Auftraggeber bescheinigt die Arbeitszeit und Arbeitsleistung, des von Seiten des Auftragnehmers zur Verfügung gestellten Montagepersonals, auf den regelmäßig wöchentlich zur Unterschrift vorgelegten
Montageberichten.

1.3. Wenn das Montagepersonal des Auftragnehmers ohne eigenes Verschulden daran gehindert wird, die volle Arbeitszeit unter Standardbedingungen zu erbringen, wird die reguläre tägliche Arbeitszeit berechnet.

1.4. Sofern an Wochenenden oder Feiertagen (des jeweiligen Einsatzlandes) keine Heimreise vorgenommen wird, werden für diese Tage die vollen Spesensätze in Anrechnung gebracht.

2. Fahrtkosten

2.1 Die Fahrtkosten pro km sind den individuell zwischen dem Kunden und Bahmüller getroffenen Vereinbarung zu entnehmen. Werden anlässlich einer Reise mehrere Montagen durchgeführt, so werden die Fahrtkosten anteilig berechnet. Die Fahrtkosten mit der Bahn oder mit dem Flugzeug werden nach Beleg abgerechnet, wobei bei den Fahrten mit der Bahn die 1. Klasse benutzt werden darf. Ebenfalls werden die erforderlichen Aufwendungen, Mietwagen, Taxi, Telefon etc., die in Zusammenhang mit der Reise entstehen, in Rechnung gestellt.

2.2. Die Reisekosten des Montagepersonals des Auftragnehmers (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung, des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten
Werkzeugs) werden nach Aufwand und Beleg in Rechnung gestellt. Hier ist die erforderliche Sorgfalt sowie die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

3. Abrechnung

3.1. Abrechnung über die Montagekosten erfolgt nach beendeter Montage ggfs. gegen Vorlage des Montageberichtes. Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne jeden Abzug zu
zahlen.
Werden dem Montagepersonal des Auftragnehmers vom Auftraggeber Leistungen, welche nicht durch eine zusätzliche Vereinbarung abgesprochen oder vertraglich festgelegt wurden, zur Verfügung gestellt, so
geschieht dies ohne gesonderte Vereinbarung kostenfrei und berührt nicht die Montage-Endabrechnung.

3.2. Die Vergütung allgemeiner Leistungen im Hause des Auftragnehmers (Montagevorbereitung, Fertigung von Plänen und Anleitungen, Montageüberwachung, Beiträge für Montage- und Haftpflichtversicherung) erfolgt auf Grund besonderer Vereinbarung und ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

3.3. Wird die Ablösung des Montagepersonals des Auftragnehmers aus einem nicht von Bahmüller zu vertretenden Grund notwendig, so werden die dadurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.

3.4. Bei längeren und größeren Montageaufträgen behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

4. Sicherheitsvorschriften, Arbeitsbedingungen

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender internationaler und länderspezifischer Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen
zu sorgen. Das Montagepersonal des Auftragnehmers ist dahingehend von Seiten des Auftraggebers zu unterweisen.

4.2. Gefahr, Haftung und Risiko bei Nichteinhaltung der erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4.1 trägt der Auftraggeber.

5. Zusatzbedingungen

Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Hierunter fallen insbesondere:

5.1.1. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte, wenn nötig auch erforderliche Handwerker nach Anforderung unseres Montagepersonals des Auftragnehmers. Bahmüller übernimmt dabei für die
Hilfskräfte und deren Arbeit keine Haftung.
Das Montagepersonal des Auftragnehmers ist nicht verpflichtet, eventuell anfallende betriebliche Elektroarbeiten oder sonstige Hilfsleistungen durchzuführen. Die Erstellung der notwendigen Fundamente
zur Befestigung der Maschinen ist generell vom Auftraggeber und auf dessen Kosten durchzuführen.

5.1.2. Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montageteile.

5.1.3. Bereitstellung notwendiger trockener, verschließbarer bzw. gesicherter Räumlichkeiten für die Aufbewahrung von Werkzeug, Hilfsmitteln und sonstigen Wertgegenständen für das Montagepersonal des
Auftragnehmers.

5.1.4. Bereitstellung geeigneter diebstahlgesicherter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal des
Auftragnehmers.

5.2.1. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, wie Hebezeug usw., sowie die nötigen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Dichtungs- und
Schmiermaterial, etc.

5.2.2. Die technische Hilfestellung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragsnehmers begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt
werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen seitens Bahmüller erforderlich sind, stellt Bahmüller diese dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.

5.2.3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist Bahmüller berechtigt, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen
bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche seitens Bahmüller unberührt.

5.3. Bereitstellung der Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse einschließlich der sonst erforderlichen normalen Verhältnisse, wie Heizung (Mindesttemperatur gemäß Betriebsstättenverordnung 17,00 Grad
Celsius) und Beleuchtung, etc..

5.4. Bereitstellung von entsprechenden geeigneten Materialien und Werkstücken sowie von Testmaterial,um die gelieferte Maschine Probe fahren zu können. In wie weit die Qualität und Güte der bereitgestellten
Materialien den Anforderungen entspricht, wird durch Bahmüller vor Ort beurteilt.

5.5.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes
stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen
des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn
Bahmüller seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

5.5.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden seitens Bahmüller, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

5.5.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung seitens Bahmüller für erkennbare Mängel soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels im Montagebericht/Stundenbeleg
schriftlich vorbehalten hat.

5.6. Die Haftung seitens Bahmüller entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Genehmigung seitens Bahmüller Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat. Gleiches trifft zu, wenn keine Original-
Ersatzteile eingebaut bzw. verwendet wurden.

5.7. Verzögert sich die Montage ohne Verschulden seitens Bahmüller, so hat der Auftraggeber alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und ggf. erforderliche Reisen des Montagepersonals, zu tragen. Dasselbe gilt auch, wenn der Liefergegenstand ohne Verschulden seitens Bahmüller nicht unmittelbar nach Beendigung der Montage in Betrieb genommen werden kann.

5.8.1. Bahmüller haftet unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur für die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Montage. Es liegt im Ermessen von Bahmüller, eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte
Montage und Teile davon nachzubessern oder zu erneuern.
Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet Bahmüller – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

5.8.2. Nach Abnahme der Montage haftet Bahmüller für Mängel der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers in der Weise, dass Bahmüller die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich Bahmüller anzuzeigen. Das Recht des Auftraggebers den Mangel geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von 3 Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

5.8.3. Die Haftung seitens Bahmüller besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

5.8.4. Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt (z. B. durch eine Pandemie) verzögert wird,insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für Bahmüller unvorhersehbar sind und welche er nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit.
Ebenso gilt dies in Fällen:

  1. von durch Bahmüller nicht verschuldete Versorgungsmängel,
  2. von nicht rechtzeitiger und richtiger Belieferung mit Vorprodukten,
  3. von Lieferbehinderungen, einschließlich Lieferverzögerungen und /-verbote, welche durch nationale oder internationale Vorschriften, infolge von Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen insbesondere der EG und der USA, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte von Bahmüller, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht, wie beispielsweise durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung.

5.8.5. Aufgrund der aktuell bestehenden Liefer-, Transport-, Reise- und ordnungsrechtlichen Beschränkungen sowie der latenten Gefahr einer weiteren Verschärfung der behördlichen Anordnungen und
Maßnahmen aufgrund der COVID-19 Pandemie, weisen wir als Unternehmen darauf hin, dass die abgegebenen und aufgeführten Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sowie die verfügbaren
Liefermengen unverbindlich sind.
Soweit wir als Unternehmen Bahmüller aufgrund oder in Folge von Pandemien/Epidemien wie COVID-19 direkt oder indirekt an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung gehindert sind, resultieren
aus der Nicht- oder verspäteten Erfüllung keine Ansprüche soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die wir von Vertragspartnern wie beispielsweise Zulieferern,Dienstleistern bzw. Unterauftragnehmern unseres Unternehmens erhalten und die insoweit nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig geliefert oder geleistet werden können.
Wir weisen darauf hin, dass Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sich bei Vorliegen der vorgenannten Umstände um einen angemessenen Zeitraum verschieben, der erforderlich ist, um die Auswirkungen der
jeweils vorliegenden Pandemie- bzw. Epidemiefolgen zu überwinden. Damit erklären Sie sich ohne ausdrücklichen Widerspruch einverstanden.

5.8.6. Werden ohne Verschulden seitens Bahmüller die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport, soweit dieser durch den Auftraggeber übernommen wird oder auf dem Montageplatz
beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

6. Sonstiges

6.1. Für alle Vertragsbeziehungen gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.2. Erfüllungsort für die Montageleistung und Zahlung ist D-73655 Plüderhausen.

6.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Montagevertrag, ist das zuständige Gericht des Auftragnehmers maßgeblich.

6.4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere, rechtlich wirksame und dem Sinne und Zweck der Richtlinie entsprechende Bestimmung, unverzüglich ersetzt.

7. Ergänzende Konditionen

7.1. Für den elektronischen Hauptanschluss vom Stromnetz zum Schaltschrank der Maschine ist der Auftraggeber zuständig (Material, Verlegung und Anschluss).

7.2. Das Stromnetz des Auftraggebers muss eine konstante Spannung aufweisen. Die zulässigen Toleranzen betragen beispielsweise für Schaltgeräte maximal +/- 5%, für Motoren +/- 5%.

7.3. Im Bereich der Maschine muss eine luftzugfreie Umgebungstemperatur von durchschnittlich 18° C bis 25° C bestehen.

7.4. Es darf keine unzulässige große Staubbildung bestehen, etwa hervorgerufen durch Bauarbeiten in der Nähe des Aufstellungsortes der Maschine.

7.5. Der Auftraggeber muss einen verantwortlichen Vertreter benennen, damit die Verbindung zum Montagepersonal des Auftragnehmers des Unternehmens sichergestellt wird. Die Kommunikation muss in
deutscher bzw. englischer Sprache gewährleistet werden.

7.6. Sind aus der Nichterfüllung resultierende Umstände derart, dass dem Unternehmer die Durchführung der Arbeit nicht zuzumuten ist, so kann er die Durchführung unbeschadet mit dem ihm zustehenden Rechten ablehnen.

7.7. Die vorstehenden Bedingungen werden durch einschlägige, gesetzliche und tarifliche Vorschriften und Abrechnungen ergänzt. Sie ändern sich, wenn sich die genannten Bestimmungen und Abmachungen ändern.

Im Übrigen gelten über die Montagebedingungen hinaus jeweils die aktuelle Version unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen (Einsehbar: www.bahmueller.de) sofern nicht anderweitig vereinbart.

Version Nr.: Ä01 10/22, Gültig ab: 10.10.2022

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