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ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

des Anbieters:

Wilhelm Bahmüller Maschinenbau Präzisionswerkzeuge GmbH
Wilhelm-Bahmüller-Straße 34
73655 Plüderhausen


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Dem Kunden ist es jederzeit möglich die jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen auf der Homepage des Anbieters Wilhelm Bahmüller Maschinenbau Präzisionswerkzeuge GmbH (nachfolgend Anbieter oder Bahmüller oder wir/uns) unter dem Link: www.bahmueller.de einzusehen, zu speichern und auszudrucken.


Präambel
Diese Geschäftsbedingungen haben zum Ziel, die Rahmenbedingungen für eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu regeln und gelten für Lieferungen und Leistungen des Anbieters, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines
(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführten.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde Bahmüller gegenüber nach Vertragsschluss abgibt, wie beispielsweise Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
(3) Der Verweis auf gesetzliche Bestimmungen hat nur klarstellende Bedeutung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten diese auch ohne eine solche Klarstellung.

§ 2 Vertragsschluss / Vertragssprache
(1) Der Vertrag kommt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Bahmüller zustande.
(2) Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Wird die Auftragsbestätigung basierend auf Unterlagen des Kunden erstellt, sind darin enthaltene Angaben nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Für den Vertragsschluss steht dem Kunden ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

§ 3 Lieferfristen / Lieferverzug / Höhere Gewalt
(1) Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Fixliefertermin im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart sind.
(2) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von Bahmüller steht stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Der Beginn der individualvertraglich geregelten Lieferzeit setzt die Abklärung und schriftliche Fixierung aller technischen, rechtlichen und kommerziellen Fragen voraus. Hierzu ist unabdingbar, dass alle vom Kunden zu liefernden Informationen korrekt und vollständig bei Bahmüller eingegangen sind. Frühestens beginnt die einzelvertraglich geregelte Lieferzeit mit dem Eingang einer einzelvertraglich geregelten Anzahlung bei Bahmüller.
(4) Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt verzögert wird verlängert sich die Lieferfrist um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis eintritt, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann. Insbesondere, aber nicht abschließend, sind dies Ereignisse wie Erdbeben, Pandemie/Seuchen, Überschwemmungen, Hurrican, Feuer und Blitzschläge, aber auch Kriege, Bürgerkriege und Revolutionen.
Ebenso gilt dies in Fällen

  1. von durch Bahmüller nicht verschuldete Versorgungsmängel,
  2. von nicht rechtzeitiger und richtiger Belieferung mit Vorprodukten,
  3. von Lieferbehinderungen, einschließlich Lieferverzögerungen und /-verbote, welche durch nationale oder internationale Vorschriften, infolge von Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen insbesondere der EG und der USA, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind.

Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten von Bahmüller eintreten. Derartige Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung von Lieferung und Leistung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzten Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
(5) In jedem Fall setzt ein Lieferverzug seitens Bahmüller zwingend eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus, sofern kein absolutes Fixgeschäft vereinbart ist. Bei Verzugsschäden begrenzt der Anbieter die Haftung für Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung auf maximal 5 % des Wertes der Lieferung/Leistung.
(6) Werden endgültig unerlässliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung/Leistung nicht genehmigungsfähig, so gilt der Vertrag im Hinblick auf die betroffene Lieferung / Leistung als nichtgeschlossen ohne dass gegenseitige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen.
(7) Des Weiteren ist Bahmüller berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Werkvertrag) oder von ihm zurückzutreten (Kaufvertrag), insofern dies erforderlich ist, um nationale und internationale Rechtsvorschriften einzuhalten. Im Fall einer solchen Kündigung seitens Bahmüller wird eine Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden, welche in der Kündigung als solche begründet sind, ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Bahmüller vorliegt.
(8) Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte von Bahmüller, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht, wie beispielsweise durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung.

§ 4 Lieferung / Gefahrtragung / Abnahme / Annahmeverzug
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen EXW ab unserem Lager in Plüderhausen (Incoterms 2020). Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen, insbesondere in Bezug auf Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung.
(2) Teillieferungen durch uns sind unter Berücksichtigung unserer Interessen zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden durch die Teillieferung ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist.
(3) Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden versandt wird, erfolgt dies auf seine Gefahr. Die Gefahr geht mit Verladung auf das Transportfahrzeug über, auch wenn wir Versand, Ausfuhr und/oder Aufstellung übernehmen. Soweit sich der Transport aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung versandbereit ist und Bahmüller dies dem Kunden angezeigt hat. Der Kunde trägt Transport-, Verpackungskosten sowie den Zoll.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Kunden ist der Abschluss einer Transportversicherung möglich.
(5) Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der Lieferfrist sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen; gemäß § 438 HGB. Der Kunde stellt uns unverzüglich eine Kopie der Anzeige zur Verfügung.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die in der Bestellbestätigung angegebenen Preise, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sonstiger Steuern, Verpackungskosten, etwaiger Transportkosten, Zöllen, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben ab unserem Lager nach Maßgabe der jeweiligen Regelung in den INCOTERMS 2020.
(2) Der Kaufpreis wird mit Übergabe der Kaufsache (Kaufvertrag) oder Abnahme (Werkvertrag) fällig, sofern nicht einzelvertraglich eine andere Regelung getroffen wurde. Bei Nichtleistung gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Preis mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
(3) Der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB bleibt unberührt.
(4) Bei Zahlungsverzug und oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden kann Bahmüller jede weitere Lieferung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen. Insbesondere behält Bahmüller sich vor, vor Lieferung eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe des vereinbarten Preises zu fordern. Für den Fall der Nichterbringung der Bürgschaft binnen angemessener Frist ist Bahmüller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als erfüllungshalber geleistet. Mit Einlösung des Wechsels oder Schecks im Zusammenhang stehende Kosten gehen zulasten des Kunden.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch von uns unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in der Einrede des unerfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB begründet ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bahmüller behält sich das Eigentum an der Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller ihm aus dem Vertrag und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen vor.
(2) Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern das Eigentum erst dann auf den Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Bahmüller unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat den Pfändungsgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde hat sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung der Pfändung bzw. des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Eigentums aufgewendet werden müssen. Alle dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Kunde hiermit an Bahmüller ab. Bahmüller nimmt diese Abtretung bereits hiermit an.
(3) Bahmüller ist verpflichtet, seine Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Bahmüller obliegt die Wahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 7 Gewährleistung
(1) Gewährleistung wird ausschließlich für fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung übernommen. Für Materialfehler haftet Bahmüller nur insoweit, als bei fachmännischer Sorgfalt der Materialmangel hätte erkannt werden müssen. Die Gewährleistung besteht im Übrigen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungszweck. Es gelten die Anzeige-und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Ist unsere Sache gemäß ihrer Art und ihres Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir berechtigt, im Falle der Mangelhaftigkeit unserer Sache, das Entfernen und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache selbst auf unsere Kosten vorzunehmen.
(3) Die Kosten für die Nachbesserung bzw. -lieferung trägt Bahmüller, es sei denn, das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden stellt sich als unberechtigt heraus. Erhöhen sich die Kosten dadurch, dass die Lieferung durch den Kunden an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, sind die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten vom Kunden zu tragen.
(4) Bahmüller haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet Bahmüller nur, sofern eine Kardinalspflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Bahmüller übernimmt keine Haftung für vom Kunden fremdbezogene Drittmaschinen, die an von Bahmüller gelieferte Maschine angebunden werden. Bahmüller gewährleistet keine mangelfreie softwaretechnische Anbindung zwischen der uns gelieferten Maschine und der fremdbezogenen Drittmaschine. Bei der Anbindung von fremdbezogenen Drittmaschinen an die von Bahmüller gelieferten Maschinen kann es zu Ausfällen oder Defekten kommen, für die Bahmüller keine Haftung übernimmt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Bahmüller oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bahmüller beruht.
(6) Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.
(7) Die Gewährleistungsfrist für Mängel i.S.d. (1) an neuen Sachen beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Haftung für Schäden i.S.d. (4) verjährt 1 Jahr ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, spätestens jedoch in 3 Jahren ab Gefahrübergang.

§ 8 Haftung
(1) Bahmüller haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer von ihm übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz).
(2) Bahmüller haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung Bahmüller jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat bei der Weitergabe der vom Anbieter erbrachte Lieferungen und Leistung an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
(5) Die Haftung für Folgeschäden und Vertragsstrafen ist auf maximal 5% des netto Vertragspreises begrenzt.
(6) Aufgrund von evtl. aktuell bestehenden Liefer-, Transport-, Reise- und ordnungsrechtlichen Beschränkungen, sowie einer latenten Gefahr einer weiteren Verschärfung der behördlichen Anordnungen und Maßnahmen aufgrund von Pandemien wie COVID-19 sowie auf Grund von Kriegen/Konflikten wie dem Russland-Ukraine-Konflikt, weisen wir als Unternehmen darauf hin, dass die abgegebenen und aufgeführten Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sowie die verfügbaren Liefermengen unverbindlich sind. Soweit wir als Unternehmen aufgrund oder in Folge von Pandemien wie COVID-19 oder auf Grund von Kriegen/Konflikten wie dem Russland-Ukraine-Konflikt direkt oder indirekt an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung gehindert sind, resultieren aus der Nicht- oder verspäteten Erfüllung keine Ansprüche, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die wir von Vertragspartnern wie beispielsweise Zulieferern, Dienstleistern bzw. Unterauftragnehmern unseres Unternehmens erhalten und die insoweit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geliefert oder geleistet werden können. Wir weisen darauf hin, dass Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sich deshalb ggf. um einen angemessen Zeitraum verschieben, der erforderlich ist, um die Auswirkungen von Pandemien wie COVID-19 und/oder von Kriegen/Konflikten wie dem Russland-Ukraine-Konflikt zu überwinden. Damit erklären Sie sich ohne ausdrücklichen Widerspruch einverstanden.

§ 9 Verjährung
(1) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Für Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz beziehungsweise Arglist, grober Fahrlässigkeit, in Fällen eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB, einem Rechtsmangel gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB oder wenn die Ware eine Sache gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Sache war nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht) darstellt oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 Geheimhaltung / Gewerbliche Schutzrechte
(1) Bei Konstruktionen, Muster, Abbildungen, Lichtbilder, technischen Unterlagen, Kostenvoranschlägen oder Angebote behält sich Bahmüller das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn für diese der Kunde die Kosten übernommen hat. Selbiges gilt im Falle digitaler Übermittlung. Der Kunde darf die Konstruktionen etc. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, bestehende Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den von Bahmüller hergestellten oder vertriebenen Produkten zu respektieren.
(2) Jedes im Rahmen der Geschäftsverbindung mit Bahmüller erlangte nicht offenkundige Wissen, das bei Bahmüller durch besondere Maßnahmen vor Offenbarung geschützt ist, hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die von Bahmüller hergestellten oder vertriebenen Produkte unter keinen Umständen ganz oder teilweise nachzubauen, bzw. nachbauen zu lassen. (Reverse Engineering)
(4) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten von Bahmüller durch den Kunden, wird dieser für allen erwachsenen Schaden ersatzpflichtig gemacht.

§ 11 Datenschutz
Bahmüller gewährleistet die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Bahmüller.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen (auch bei grenzüberschreitendem Rechtsverkehr) aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferungen und Zahlungen, ist Sitz von Bahmüller in D-73655 Plüderhausen.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Bahmüller in 73655 Plüderhausen. Jedoch ist Bahmüller berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
(4) Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Versionsnummer: Ä01 10/22,. Gültig ab: 10.10.2022

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